Wir müssen ja nicht das Grundgesetzt neu erfinden sondern einfach ganz kurz und schlicht die Ziele nennen.
Antrag: | Satzung der Grünen Jugend Kreis Waldshut |
---|---|
Antragsteller*in: | balthasar |
Status: | Modifiziert übernommen |
Eingereicht: | 07.01.2019, 19:42 |
Antrag: | Satzung der Grünen Jugend Kreis Waldshut |
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Antragsteller*in: | balthasar |
Status: | Modifiziert übernommen |
Eingereicht: | 07.01.2019, 19:42 |
Präambel
Die GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut hat das Ziel einer besseren Welt für alle Lebewesen. Wir stehen für die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung der demokratischen Grundordnung ein. In dieser soll zwar die Meinung der Mehrheit Basis des Handelns sein, Minderheiten jedoch nicht ignoriert oder unterdrückt werden. Wir sprechen uns gegen jede Form von Benachteiligung und ungerechtfertigter Abhängigkeitsverhältnisse aller Menschen durch andere aus. Wir setzten uns für den Naturschutz und einen nachhaltigen Lebenswandel ein, für die Gleichberechtigung aller Menschen, egal welchen Geschlechts, welcher Herkunft und welcher Religion. Des Weiteren setzen wir uns für eine solidarische Gesellschaft ein. Die GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut stellt sich die Aufgabe, durch politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit jugendliche Menschen zu informieren, für ihre Ziele zu interessieren und zu mobilisieren.
§2 § 2 Aufgaben und Ziele
(1) Die GJ Waldshut stellt sich die Aufgabe, durch politische Schulungs-, Bildungs-, und Öffentlichkeitsarbeit Jugendliche zu informieren, interessieren und mobilisieren
(2) Die Ziele müssen den Grundwerten der Grünen Jugend entsprechen.
(3) die Förderung, Unterstützung und Koordination regionaler und lokaler Initiativen, die sich zu den Zielen der GRÜNE JUGEND bekennen.
§3 Änderung der Satzung
§3§4 Mitgliedschaft
§4§5 Gliederung und Aufbau
§5§6 Mitgliederversammlung
§6§7 Aktiventreffen
§7§8 Vorstand
§8§9 Arbeitsgruppen
§ 910 SchatzmeisterIn
§ 1011 Finanzen
§ 1112 Spenden
§12§13 Vorstandssitzung
§13§14 Wahlen und Abstimmungen
§14§15 Auflösung
§ 1516 Schlussbestimmungen
Satzung der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut
Präambel
Die GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut hat das Ziel einer besseren Welt für alle
Lebewesen. Wir stehen für die Wahrung der Menschenrechte und die Achtung der
demokratischen Grundordnung ein. In dieser soll zwar die Meinung der Mehrheit
Basis des Handelns sein, Minderheiten jedoch nicht ignoriert oder unterdrückt
werden. Wir sprechen uns gegen jede Form von Benachteiligung und
ungerechtfertigter Abhängigkeitsverhältnisse aller Menschen durch andere aus.
Wir setzten uns für den Naturschutz und einen nachhaltigen Lebenswandel ein, für
die Gleichberechtigung aller Menschen, egal welchen Geschlechts, welcher
Herkunft und welcher Religion. Des Weiteren setzen wir uns für eine solidarische
Gesellschaft ein. Die GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut stellt sich die Aufgabe, durch
politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit jugendliche Menschen
zu informieren, für ihre Ziele zu interessieren und zu mobilisieren.
§1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen ”GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut”.
(2) Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig und steht der Partei
”BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN” nahe.
(3) Die GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut ist Mitglied des Bundesverbandes der GRÜNEN
JUGEND und fühlt sich der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg zugehörig.
(4) Sitz der Organisation ist Kreis Waldshut.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 § 2 Aufgaben und Ziele
(1) Die GJ Waldshut stellt sich die Aufgabe, durch politische Schulungs-, Bildungs-, und Öffentlichkeitsarbeit Jugendliche zu informieren, interessieren und mobilisieren
(2) Die Ziele müssen den Grundwerten der Grünen Jugend entsprechen.
(3) die Förderung, Unterstützung und Koordination regionaler und lokaler Initiativen, die sich zu den Zielen der GRÜNE JUGEND bekennen.
§3 Änderung der Satzung
(1) Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder*innen geändert werden. Es müssen mindestens sieben
Mitglieder*innen anwesend sein.
§3§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Kreis Waldshut kann jede Person unter 28 Jahren
werden. Sie sollte ihren Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Kreis
Waldshut haben oder auf andere Art und Weise sich mit dem Kreis Waldshut
verbunden fühlen.Die Mitgliedschaft in einem anderen Kreis- bzw. Ortsverband ist
ausgeschlossen.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 28. Lebensjahres, durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
(3) Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Mitgliedschaft.
Mit einer Mehrheit von 2/3 kann eine Aufnahme verwehrt oder ein Ausschluss
beschlossen werden. Ein Ausschluss muss vom Landesschiedsgericht in erster und
dem Bundesschiedsgericht in letzter Instanz geprüft werden.
§4§5 Gliederung und Aufbau
In der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut bestehen folgende Gremien:
1. Mitgliederversammlung
2. Aktiventreffen
3. Vorstand
4. Arbeitsgruppen
5. Schatzmeister
§5§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der GRÜNEN
JUGEND Kreis Waldshut. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundlinien der politischen und
organisatorischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut. Sie kann ein
Grundsatzprogramm oder ein Selbstverständnis verabschieden.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie
wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Ladungsfrist von mindestens einer
Woche einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält eine
vorläufige Tagesordnung, die unter Übernahme aller von Mitglieder*innen
innerhalb von fünf Tagen nach Versendung der Einladung beantragten zusätzlichen
Tagesordnungspunkte erneut 48 Stunden vor Sitzungsbeginn zu versenden ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Mitglieder*innen zur Abstimmung anwesend sind.
(5) Fünf Mitglieder*innen können eine Mitgliederversammlung beantragen. Ein
Vorstandsmitglied muss diese schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von
vier Wochen einberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird einem Vorstandsmitglied oder einer von der
Mitgliederversammlung bestimmten Vertreter*in geleitet. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das jedem Mitglied zugänglich
zu machen ist. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach Versand des Protokolls über den E-Mail-Verteiler kein Mitglied Einspruch
erhebt.
(7) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder*innen der GRÜNEN JUGEND Kreis
Waldshut.
(8) Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird durch die Geschäftsordnung
geregelt.
(9) Die Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit beschlossen und geändert.
§6§7 Aktiventreffen
(1) Das Aktiventreffen ist zwischen den Mitgliederversammlungen das oberste
beschlussfassende Organ der Grünen Jugend Kreis Waldshut. Es setzt sich aus
allen anwesenden Menschen zusammen.
(2) Das Aktiventreffen dient dem regelmäßigen Austausch der bei der GRÜNEN
JUGEND Kreis Waldshut aktiven Menschen. Es stellt dabei Austauschplattform und
Forum für die Planungen der Aktivitäten der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut dar.
(3) Das Aktiventreffen findet in regelmäßigen Abständen je nach Bedarf der
aktiven Menschen statt. Es wird von einem Vorstandsmitglied mit einer
Ladungsfrist von 24 Stunden einberufen. Die Einladung enthält einen
Tagesordnungsentwurf.
(4) Das Aktiventreffen ist beschlussfähig, wenn nach Absatz 3 korrekt geladen
wurde.
(5) Das Aktiventreffen wird einem Vorstandsmitglied oder einer von der
Mitgliederversammlung bestimmten Vertreter*in geleitet.
(6) Über das Aktiventreffen ist ein Protokoll zu führen, das allgemein
zugänglich zu machen ist. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach Versand des Protokolls über den E-Mail-Verteiler oder einem
anderen Sozialen Netzwerk kein Mensch Einspruch erhebt.
(7) Antragsberechtigt sind alle anwesenden Personen.
(8) Der Verlauf des Aktiventreffens wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
(9) Die Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit beschlossen und geändert.
§7§8 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut
im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt
die GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut nach außen, insbesondere auch gegenüber des
Landesverbandes und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der GRÜNEN JUGEND Bundesverband sein.
(3) Der Vorstand ist angehalten, über seine Arbeit zu informieren und einmal
Jährlich ein Tätigkeitsbericht abzugeben.
4) Der Vorstand setzt sich aus drei gleichberechtigten Sprecher*innen zusammen.
Mindestens 50% des Vorstands müssen FIT-Personen sein. Ein FIT-Platz kann durch
ein Frauenforum in einen offenen Platz umgewandelt werden.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung
auf ein Jahr gewählt, zunächst das Amt der Schatzmeisterin, danach verbleibende
Frauenplätze und dann verbleibende offene Plätze. Das Wahlverfahren ist in §10
geregelt.
(6) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte der GRÜNEN JUGEND
Kreis Waldshut kommissarisch bis zu Neuwahlen weiter.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstands durch Ende der Mitgliedschaft in der
GRÜNEN JUGEND oder Rücktritt aus, muss die Mitgliederversammlung innerhalb von
vier Wochen eine Nachwahl nach §10 durchführen.
§8§9 Arbeitsgruppen
(1) Bei Bedarf können Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen eingerichtet werden.
(2) Ihre Gründung sowie ihre Koordinatorin werden von der Mitgliederversammlung
oder Aktiventreffen mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(3) Arbeitsgruppen sind angehalten, dem Aktiventreffen oder der
Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht zu erstatten. Auf Antrag eines aktiven
Menschen muss ein Bericht erfolgen.
§ 910 SchatzmeisterIn
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf ein Jahr eine/n Schatzmeister*in, die im
Auftrag der Mitgliederversammlung die Finanzen der Grünen Jugend Freiburg
verwalten.
(2) Der/die Schatzmeister*in führt das Konto und fungiert als
Hauptverantwortliche/r gegenüber dem KV. Der/ Die Schatzmeister*in legt einmal
im Jahr einen schriftlichen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
(3) Der/die Schatzmeister*in vertritt allein die Grüne Jugend Kreis Waldshut in
Finanzangelegenheiten nach außen. Er/Sie ist allein bevollmächtigt, im Namen der
Grünen Jugend Kreis Waldshut für die Verwaltung des Vermögens der Grünen Jugend
Freiburg erforderliche Verträge abzuschließen.
(4) Für den Fall das kein*e Schatzmeister*in gewählt wird, werden die Finanzen
bei Bündnis 90/ Die Grünen Waldshut geführt.
§ 1011 Finanzen
(1) Gelder der Grünen Jugend Kreis Waldshut dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
ausgegeben werden.
(2) Buchhaltungsbelege und Beschlüsse sind 10 Jahre aufzubewahren. Für die
Einhaltung dieser Aufbewahrung ist stets der aktuelle Vorstand verantwortlich.
(3) Die MV wählt zwei Rechnungsprüfer*innen, wovon mindestens die Hälfte
FIT*Personen sind, für die Dauer eines Jahres. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen
die Ordnungsgemäßheit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und
das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.
(4) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht an der Erstellung des zu prüfenden
Rechenschaftsberichtes teilgenommen haben.
(5) Die Rechnungsprüfer berichten der MV und stellen Antrag auf Entlastung des
Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
(6) Für den Fall das die Finanzen beim Kreisverband Waldshut von Bündnis 90/Die
Grünen geführt werden, erfolgt die Rechnungsprüfung dort.
§ 1112 Spenden
(1) Die Organisation ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind
Spenden, die im Sinne des Parteigesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind
unverzüglich dem Spender zurück zu überweisen.
(2) Spenden sind im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der
Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
(3) Spendenquittungen unterschreibt die zuständige Stelle. Dies ist entweder
die/der gewählte Schatzmeister*in oder die/der Schatzmeister*in des
Kreisverbandes Waldshut von Bündnis 90/Die Grünen.
§12§13 Vorstandssitzung
(1) Die Vorstandssitzungen stehen allen offen.
(2) Sie dienen zur Vor- und Nachbereitung der Mitgliederversammlungen und
sonstigen organisatorischen Angelegenheiten der Grünen Jugend Kreis Waldshut.
(3) Jedes bei der Sitzung anwesende Mitglied der Grünen Jugend Kreis Waldshut
hat gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ergebnisse der Vorstandsitzungen müssen der MV berichtet werden.
(5) Inhaltliches sowie weitreichende organisatorische Entscheidungen müssen der
MV vorgelegt werden.
§13§14 Wahlen und Abstimmungen
(1) Personenwahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
(2) Bei Einzelwahl ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, ist
gewählt, wer im darauffolgenden Wahlgang die einfache Mehrheit und mindestens
25% der Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das
Los.
(3) Bewerber*innen in einem Blockwahlverfahren sind gewählt, wenn sie die
absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen können.
(3) Alle Ämter werden auf ein Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied aus seinem
Amt, so ist das Amt für den restlichen Zeitraum der Wahlperiode neu zu besetzen.
(4) Sonstige Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines
Mitgliedes erfolgt eine geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Satzung kann durch die MV mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
(4) Über Auflösung, Satzungsänderung oder Ausschluss eines Mitglieds kann nur
auf eigens dazu einberufenen MVs befunden werden. Die Mitglieder müssen 1 Woche
vorher benachrichtigt werden.
§14§15 Auflösung
(1) Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut kann durch eine eigens dafür
einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder*innen beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg zu, verbunden mit
der Auflage, es für politische Jugendarbeit im Raum Karlsruhe weiterzuverwenden.
Im Falle einer angekündigten Neugründung der GRÜNEN JUGEND Karlsruhe innerhalb
von zwölf Monaten soll das Restvermögen an die neue GRÜNEN JUGEND Karlsruhe
übergeben werden.
§ 1516 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am
25.01.2019 in Kraft.
(2) Alle bisher gültigen Satzungsweisen und Geschaftsordnungen der Grünen Jugend
Kreis Waldshut werden durch Verabschiedung dieser Satzung außer Kraft gesetzt.
Wir müssen ja nicht das Grundgesetzt neu erfinden sondern einfach ganz kurz und schlicht die Ziele nennen.
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