Ermöglicht, das die Ämter Sprecher*in und Schatzmeister*in in Personalunion geführt werden können.
Antrag: | Satzung der Grünen Jugend Kreis Waldshut |
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Antragsteller*in: | Niklas Nüssle (Waldshut KV) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 24.01.2019, 21:41 |
Antrag: | Satzung der Grünen Jugend Kreis Waldshut |
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Antragsteller*in: | Niklas Nüssle (Waldshut KV) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 24.01.2019, 21:41 |
GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut für die Verwaltung des Vermögens der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut erforderliche Verträge abzuschließen.
(4) Die*der Schatzmeister*in kann auch gleichzeitig das Amt der*des Sprecher*in der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut ausfüllen.
(4)(5) Für den Fall das kein*e Schatzmeister*in gewählt wird, werden die Finanzen beim Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Waldshut geführt. Die Absätze
(6) Für den Fall, dass nach §10 Abs. (1) in Verbindung mit §10 Abs. (4)(5) die Finanzen beim Kreisverband Waldshut der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geführt
(3) Spendenquittungen unterschreibt die zuständige Stelle. Dies ist entweder die*der gewählte Schatzmeister*in oder nach §10 Abs. (4)(5) die*der Schatzmeister*in des Kreisverbandes Waldshut der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Satzung der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut
§1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen ”GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut”.
(2) Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig und steht der Partei
”BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN” nahe.
(3) Die GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut ist Mitglied des Bundesverbandes der GRÜNEN
JUGEND und fühlt sich der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg zugehörig.
(4) Sitz der Organisation ist der Kreis Waldshut.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Aufgaben und Ziele
(1) Die GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut stellt sich die Aufgabe, durch politische
Schulungs-, Bildungs-, und Öffentlichkeitsarbeit Jugendliche zu informieren, ihr
Interesse zu wecken und sie zu mobilisieren.
(2) Die Ziele müssen den Grundwerten der GRÜNEN JUGEND entsprechen.
(3) Weiter verfolgt die GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut das Ziel der Förderung,
Unterstützung und Koordination regionaler und lokaler Initiativen, die sich zu
den Zielen der GRÜNE JUGEND bekennen.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut kann jede Person unter 28 Jahren
werden. Sie sollte ihren Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im Kreis
Waldshut haben oder sich auf andere Art und Weise mit dem Kreis Waldshut
verbunden fühlen.Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem anderen Kreis- bzw.
Ortsverband ist ausgeschlossen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Mitgliedschaft.
Mit einer Mehrheit von 2/3 kann eine Aufnahme verwehrt oder ein Ausschluss
beschlossen werden. Ein Ausschluss muss vom Landesschiedsgericht in erster und
dem Bundesschiedsgericht in letzter Instanz geprüft werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 28. Lebensjahres, durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
§4 Gliederung und Aufbau
In der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut bestehen folgende Gremien:
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der GRÜNEN
JUGEND Kreis Waldshut. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundlinien der politischen und
organisatorischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut. Sie kann ein
Grundsatzprogramm oder ein Selbstverständnis verabschieden.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie
wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Ladungsfrist von mindestens einer
Woche einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält eine
vorläufige Tagesordnung, die unter Übernahme aller von Mitgliedern innerhalb von
fünf Tagen nach Versendung der Einladung beantragten zusätzlichen
Tagesordnungspunkte erneut 48 Stunden vor Sitzungsbeginn zu versenden ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Mitglieder zur Abstimmung anwesend sind.
(5) Fünf Mitglieder können eine Mitgliederversammlung beantragen. Ein
Vorstandsmitglied muss diese schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von
vier Wochen einberufen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird einem Vorstandsmitglied oder einer*einem von
der Mitgliederversammlung bestimmten Vertreter*in geleitet. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das jedem Mitglied zugänglich
zu machen ist. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach Versand des Protokolls über den E-Mail-Verteiler kein Mitglied Einspruch
erhebt.
(7) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut.
(8) Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird durch eine Geschäftsordnung
geregelt
(9) Die Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit beschlossen und geändert.
§6 Aktiventreffen
(1) Das Aktiventreffen ist zwischen den Mitgliederversammlungen das oberste
beschlussfassende Organ der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut. Es setzt sich aus
allen anwesenden Menschen zusammen.
(2) Das Aktiventreffen dient dem regelmäßigen Austausch der bei der GRÜNEN
JUGEND Kreis Waldshut aktiven Menschen. Es stellt dabei Austauschplattform und
Forum für die Planungen der Aktivitäten der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut dar.
(3) Das Aktiventreffen findet in regelmäßigen Abständen je nach Bedarf der
aktiven Menschen statt. Es wird von einem Vorstandsmitglied mit einer
Ladungsfrist von 24 Stunden einberufen. Die Einladung enthält einen
Tagesordnungsentwurf.
(4) Das Aktiventreffen ist beschlussfähig, wenn nach Absatz 3 korrekt geladen
wurde
(5) Das Aktiventreffen wird einem Vorstandsmitglied oder einer*einem von der
Mitgliederversammlung bestimmten Vertreter*in geleitet.
(6) Über das Aktiventreffen ist ein Protokoll zu führen, das allgemein
zugänglich zu machen ist. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach Versand des Protokolls über den E-Mail-Verteiler oder einem
anderen Sozialen Netzwerk kein Mensch Einspruch erhebt.
(7) Antragsberechtigt sind alle anwesenden Personen.
(8) Der Verlauf des Aktiventreffens wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(9) Die Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit beschlossen und geändert.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut
im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt
die GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut nach außen, insbesondere auch gegenüber des
Landesverbandes und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND
sein
(3) Der Vorstand ist angehalten, über seine Arbeit zu informieren und einmal
Jährlich ein Tätigkeitsbericht abzugeben.
(4) Der Vorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen zusammen. Mindestens 50% des
Vorstands müssen FIT-Personen sein. Ein FIT-Platz kann durch ein Frauenforum in
einen offenen Platz umgewandelt werden. Näheres regelt eine Verfahrensordnung.
(5) Der Vorstand kann auf Antrag um Beisitzer*innen erweitert werden. Der
Vorstand regelt eigenständig die Geschäftsverteilung. Alle Mitglieder der
Vostandes sind gleichberechtigt.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung
auf ein Jahr gewählt. Das Wahlverfahren ist in §13 geregelt.
(7) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand
die Geschäfte der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut kommissarisch bis zu Neuwahlen
weiter.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstands durch Ende der Mitgliedschaft in der
GRÜNEN JUGEND oder Rücktritt aus, muss die Mitgliederversammlung innerhalb von
vier Wochen eine Nachwahl nach §13 durchführen.
§8 Vorstandssitzung
(1) Die Vorstandssitzungen stehen allen offen.
(2) Sie dienen zur Vor- und Nachbereitung der Mitgliederversammlungen und
sonstigen organisatorischen Angelegenheiten der Grünen Jugend Kreis Waldshut.
(3) Jedes bei der Sitzung anwesende Mitglied der Grünen Jugend Kreis Waldshut
hat gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ergebnisse der Vorstandsitzungen müssen der Mitgliederversammlung
berichtet werden.
(5) Inhaltliches sowie weitreichende organisatorische Entscheidungen müssen der
Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
§9 Arbeitsgruppen
(1) Bei Bedarf können Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen eingerichtet werden.
(2) Ihre Gründung sowie ihre Koordinatorin werden von der Mitgliederversammlung
oder Aktiventreffen mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(3) Arbeitsgruppen sind angehalten, dem Aktiventreffen oder der
Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht zu erstatten. Auf Antrag eines aktiven
Menschen muss ein Bericht erfolgen.
§10 Schatzmeister*in
(1) Die Mitgliederversammlung kann auf ein Jahr eine*n Schatzmeister*in wählen,
die*der im Auftrag der Mitgliederversammlung die Finanzen der GRÜNEN JUGEND
Kreis Waldshut verwaltet.
(2) Die*der Schatzmeister*in führt das Konto und fungiert als
Hauptverantwortliche*r gegenüber dem KV. Die*der Schatzmeister*in legt einmal im
Jahr einen schriftlichen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
(3) Die*der Schatzmeister*in vertritt allein die GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut in
Finanzangelegenheiten nach außen. Sie*er ist allein bevollmächtigt, im Namen der
GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut für die Verwaltung des Vermögens der GRÜNEN JUGEND
Kreis Waldshut erforderliche Verträge abzuschließen.
(4) Die*der Schatzmeister*in kann auch gleichzeitig das Amt der*des Sprecher*in der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut ausfüllen.
(4)(5) Für den Fall das kein*e Schatzmeister*in gewählt wird, werden die Finanzen
beim Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Waldshut geführt. Die Absätze
(2) und (3) sind daher anzupassen.
§11 Finanzen
(1) Gelder der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
ausgegeben werden.
(2) Buchhaltungsbelege und Beschlüsse sind nach den gesetzlichen Fristen
aufzubewahren. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der aktuelle Vorstand
verantwortlich.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Wahl erfolgt
unter Beachtung des FIT*-Statuts der GRÜNEN JUGEND. Die Amtszeit beträgt ein
Jahr. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit
den Beschlüssen.
(4) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht an der Erstellung des zu prüfenden
Rechenschaftsberichtes teilgenommen haben.
(5) Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung und stellen Antrag
auf Entlastung des Vorstandes.
(6) Für den Fall, dass nach §10 Abs. (1) in Verbindung mit §10 Abs. (4)(5) die
Finanzen beim Kreisverband Waldshut der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geführt
werden, erfolgt die Rechnungsprüfung dort. Die Absätze (3)-(5) sind dabei
anzupassen.
§12 Spenden
(1) Die GRÜNE JUGEND Kreis Waldshut ist berechtigt, Spenden anzunehmen.
Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteigesetzes unzulässig sind.
Solche Spenden sind unverzüglich dem Spender zurück zu überweisen.
(2) Spenden sind im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der
Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
(3) Spendenquittungen unterschreibt die zuständige Stelle. Dies ist entweder
die*der gewählte Schatzmeister*in oder nach §10 Abs. (4)(5) die*der
Schatzmeister*in des Kreisverbandes Waldshut der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§13 Wahlen und Abstimmungen
(1) Personenwahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
(2) Bei Einzelwahl ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erreicht. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Wird die
absolute Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang
zwischen den zwei bestplatzierten Bewerber*innen statt. Im zweiten Wahlgang
entscheidet die einfache Mehrheit.
(3) Alle Ämter werden auf ein Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied aus seinem
Amt, so ist das Amt für den restlichen Zeitraum der Wahlperiode neu zu besetzen.
(4) Sonstige Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines
Mitgliedes erfolgt eine geheime Abstimmung.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert
werden.
(4) Über Auflösung, Satzungsänderung oder Ausschluss eines Mitglieds kann nur
auf eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung befunden werden. Die
Mitglieder müssen dafür eine Woche vorher benachrichtigt werden.
§14 Auflösung
(1) Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut kann nur durch eine eigens
dafür einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg zu, verbunden mit
der Auflage, es für politische Jugendarbeit im Raum Waldshut-Tiengen
weiterzuverwenden. Im Falle einer angekündigten Neugründung der GRÜNEN JUGEND im
Kreis Waldshut innerhalb von zwölf Monaten soll das Restvermögen an die neue
GRÜNEN JUGEND Kreis Waldshut übergeben werden.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am
25.01.2019 in Kraft.
(2) Alle bisher gültigen Satzungen und Geschaftsordnungen der Grünen Jugend
Kreis Waldshut werden durch Verabschiedung dieser Satzung außer Kraft gesetzt.
Ermöglicht, das die Ämter Sprecher*in und Schatzmeister*in in Personalunion geführt werden können.
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